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Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können allerdings Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten sein.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m2-Wohnung). Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs können indes auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen.

BFH-Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich sind.

Hinweis:

Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige dort einen Pkw vorhält, ist ohne Bedeutung. Bei einem aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt werden nämlich gerade auch solche Kosten erfasst, die ansonsten zu den Lebensführungskosten gehören würden.

Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.