Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen.
BFH 18.10.07, V B 164/06, DB 08, 40; 15.10.92, V R 91/87, BStBl II 93, 209; 22.11.84, V R 170/83, BStBl II 85, 142
Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 EUR Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.
Nach § 19 UStG wird Umsatzsteuer nämlich nur dann nicht erhoben, wenn der Umsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll nach einem Beschluss des BFH lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Die Umsatzgrenze von 50.000 EUR hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Der höhere Betrag kommt also nur ins Spiel, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr der Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigt.
Steuertipp:
Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens ist allein auf den vom Unternehmer prognostizierten voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres im Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Hierbei ist entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG die Grenze von 17.500 EUR maßgebend (A 246 Abs. 4 UStR).