Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden. Basierend auf der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind freiwillige Zahlungen eines Klinikdirektors an eine Angestellte des Krankenhauses keine steuerfreien Trinkgelder, wenn diese Zahlungen für die organisatorische Unterstützung der freiberuflichen Vortragsveranstaltungen an die Angestellte erfolgen. Dies gilt nach einem neueren Urteil des FG Hamburg selbst dann, wenn es sich um eine Honorierung ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtung handelt, die eigentlich unentgeltlich erfolgt.
FG Hamburg 30.3.09, 6 K 45/08,
BFH 3.5.07, VI R 37/05, BStBl II 07, 712; 18.12.08, VI R 49/06, BFH/NV 09, 479
Der Begriff Trinkgeld bedeutet nicht automatisch, dass jede freiwillig und ohne Rechtsanspruch hingegebene Geldleistung steuerfrei bleibt. Es handelt sich vielmehr um einen durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägten unbestimmten Typusbegriff. Ob § 3 Nr. 51 EStG anwendbar ist, lässt sich demnach nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Begünstigt ist dabei eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zu einem Dritten voraussetzt. Dabei muss eine freiwillige persönliche Zuwendung als honorierende Anerkennung für die erwiesenen Mühen in der Form eines kleineren Geldgeschenks vorliegen.
Zahlungen des Klinikdirektors an die Büroangestellte lassen sich aber
typischerweise nicht mit den Zuwendungen von Kunden oder einem Gast vergleichen. Der Direktor nutzt vielmehr Ressourcen des Klinikums im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit. Dabei fungiert er als leitender Angestellter, der über die ihm zugewiesene Haupttätigkeit hinaus für eigene Zwecke über Mittel des Krankenhauses verfügen kann.