Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken sind steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, so der BFH.
Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.
BFH 18.6.15, VI R 37/14
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden seien.
Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH sieht die steuerrechtliche Beurteilung differenzierter als das FG. Er entschied, dass die Trinkgelder von § 3 Nr. 51 EStG erfasst werden und steuerfrei zu belassen sind. Danach sind Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.
Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt.
Es handelt sich mithin um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks.
Bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern handelt es sich um freiwillige Zahlungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ob die Spielbankkunden Trinkgeld geben, liegt in ihrem Ermessen. Einen Rechtsanspruch darauf haben die Saalassistenten nicht.
Im Weiteren hatte der BFH über die steuerliche Beurteilung der Berufsbekleidung zu entscheiden. In diesem Punkt lehnte er es ab, die Berufsbekleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen hatte, ebenfalls steuerfrei zu stellen.
Dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufsbekleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt. Im Streitfall fehlte es an solchen Aufwendungen, da der Steuerpflichtige nicht nachweisen konnte, dass er überhaupt Aufwendungen für (typische) Berufsbekleidung getätigt hatte. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG setzt bei Bargeldablösungen jedoch tatsächliche Aufwendungen voraus. Der fehlende Nachweis ging daher zulasten des Steuerpflichtigen.