In für UNTERNEHMER

Überschreiten Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen die Freigrenze von 110 EUR, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Hessisches FG 1.9.10, 10 K 381/08, Revision unter VI R 79/10
BFH 16.11.05, VI R 151/99, BStBl II 06, 439; 25.5.92, VI R 85/90


Das Hessische FG hält diese Regelung aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung für gerechtfertigt und sieht auch keinen Zwang, den Betrag anzuheben.
Die Grenzschwelle von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen erlaubt eine hinreichend zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und solchen mit Entlohnungscharakter. Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen erlangen ab einer gewissen Höhe ein derartiges Eigengewicht, dass sie voll als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Diese typisierende Annahme steht mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung in Einklang. Zwar wäre die Einführung eines Freibetrages wünschenswert, das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Freigrenze. Sie ist nämlich auf jeden Fall systemgerecht, weil mit ansteigender Zuwendungshöhe der Entlohnungscharakter gegenüber den eigenbetrieblichen Gründen der Klimapflege Oberhand gewinnt.
Das FG lässt offen, ob die zwischenzeitlich eingetretene Steigerung des Lebensstandards eine Heraufsetzung der Freigrenze gebietet. Der BFH hatte 1992 in einer Grundsatzentscheidung umgerechnet rund 77 EUR als angemessen angesehen und die Freigrenze im oberen Bereich angesiedelt, damit sie nicht laufend anzupassen ist. Da die Freigrenze von der Verwaltung auf 110 EUR erhöht wurde, verbleiben genügend Gestaltungsmöglichkeiten, um Betriebsveranstaltungen angemessen ohne Lohnsteuer durchführen zu können.