Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt.
Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht.
Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.
BFH 27.8.14, II R 43/12
Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche GmbH, war Enkelgesellschaft einer Luxemburger Familienstiftung. Sie übernahm den anlässlich einer Kapitalerhöhung entstandenen neuen Anteil an einer anderen deutschen „GmbH 2″ zu einer unter deren Wert liegenden Zahlung (Nennwert und unzureichendes Agio).
Entscheidung
In dieser Vorgehensweise sah der BFH grundsätzlich eine Schenkung der Gesellschafter der GmbH 2 an die Klägerin, nicht an die aus der Familienstiftung Begünstigten. Der BFH entschied, dass dann, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen werde, eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen kann, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt.
Die Zuwendung erfolge in diesem Fall durch die Altgesellschafter. Dies gelte auch, wenn die Altgesellschafter – wie im Streitfall – selbst Kapitalgesellschaften sind. Zuwendender könne nach ständiger Rechtsprechung nämlich auch eine juristische Person sein. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter der Altgesellschafter liege nicht vor.
Gegenstand der Zuwendung sei der neue Geschäftsanteil. Für diese Beurteilung sei maßgebend, dass die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter als Folge der Entstehung eines neuen Anteils eine geringere quotale Beteiligung vermittele und durch die proportionale Teilhabe des neuen Geschäftsanteils am bisherigen Vermögen der GmbH eine Wertminderung erfahre.
In diesem Zusammenhang liege auch dann eine Zuwendung des Altgesellschafters an den Neugesellschafter vor, wenn der Altgesellschafter eine Kapitalgesellschaft sei und seine Gesellschafter die Zustimmung zu der Kapitalerhöhung zu den in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Bedingungen und den Verzicht auf eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung eingeleitet haben. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung erforderliche Vermögensverschiebung nur zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter gegeben ist.
Praxishinweise
Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen, sind sie somit mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert, wenn der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt.
Zu einer Verminderung der Vermögenssubstanz kommt es ausschließlich beim Altgesellschafter, dessen nominell unveränderter Geschäftsanteil als Folge der Entstehung eines neuen Anteils oder neuer Anteile eine geringere quotale Beteiligung an der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter des Altgesellschafters bleiben demgegenüber in ihrer Substanz unberührt, auch wenn sich der Wert dieser Geschäftsanteile vermindert.