Nach der Regelung in § 16 Abs. 4 EStG darf ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Nach der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern ist der Freibetrag auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid aufgrund von Verjährung oder Bestandskraft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
BFH 21.7.09, X R 2/09,
FG Mecklenburg-Vorpommern 29.4.09, 3 V 30/09,
FG Schleswig-Holstein 2.6.08, 5 V 61/08, EFG 08, 1294
Es kommt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.
Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde. Denn nach einem aktuellen Urteil des BFH wird der Freibetrag pro Person nur einmal gewährt. Damit bestätigt der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung, die in R 16 Abs. 13 S. 5 EStR dargestellt ist. In der
Literatur wurde bislang teilweise die Auffassung vertreten, der Freibetrag sei für jede der drei Gewinneinkunftsarten je einmal zu gewähren.
Steuertipp: Veräußerungen und Betriebsaufgaben vor 1996 werden gemäß § 52 Abs. 34 S. 5 EStG nicht angerechnet.