Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen befasst und sich in einem Fall an den EuGH gewandt.
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Ärztlicher Notfalldienst ist umsatzsteuerfrei
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. So entschied der BFH in Bezug auf einen eingetragenen Verein, der als Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst betrieb.
Dazu unterhielt er Autos mit Funk mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer. Eine Leitzentrale nahm die Notfallanrufe entgegen, leitete sie an die diensthabenden Ärzte weiter und forderte Rettungs- oder Kranken-Kfz an. Zum Einsatz wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht.
Nach Ansicht des BFH sind die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen umsatzsteuerlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz ist insoweit steuerfrei, da der Verein Mitglied eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege war und er die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllte. Er erbringt insbesondere personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Menschen unmittelbar zugutekommen.
Grundsätzlich kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG als lex specialis vor der für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern nach § 4 Nr. 18 UStG.
Denn über das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu und nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.
Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften
Der BFH legt dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie in Hinsicht auf eine mögliche Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 16 UStG vor.
Nach EU-Recht sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen begünstigt. Im zugrunde liegenden Fall verlieh eine Zeitarbeitsfirma die bei ihr angestellten Pflegefachkräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.
Dabei waren die Arbeitnehmer organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert und arbeiteten dort weisungsgebunden, auch hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit.
Die Befreiung nach § 4 Nr. 16 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Zeitarbeitsfirma selbst keine Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen betreibt.
Möglicherweise kann sie sich jedoch unmittelbar auf die Richtlinie berufen, da sie eng verbundene Leistungen erbringt. Der BFH fragt nun den EuGH, ob ein Staat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter so ausüben kann, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen.
Sollten staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sein, könnte sich die Anerkennung der Zeitarbeitsfirma ergeben, die diese Arbeitskräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen verleiht. Somit geht es um die Frage, ob die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen an den Entleiher als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich ist, wenn der Entleiher ohne Personal nicht tätig werden kann.
Notfalldienst: BFH 8.8.13, V R 13/12,
BFH 10.1.13, V R 31/10, BStBl II 13, 352
Leiharbeit: BFH 21.8.13, V R 20/12, beim EuGH unter C-594/13