Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist im Gegensatz zu Gewerbeobjekten grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und einer langjährigen Renovierung mit Leerstand.
Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden sind hingegen keine Werbungskosten. Zu klären ist in diesem Zusammenhang noch, ob
die Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei Zwischenmietverhältnissen über Gewerbeflächen gilt ( FG Nürnberg 25.6.09, 4 K 1561/2007, Revision unter IX R 7/10 )
der Vermieter bei längerem Leerstand besondere Maßnahmen ergreifen muss, um die Einkunftserzielungsabsicht zu belegen ( FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09; FG Nürnberg 8.7.10, 7 K 292/2008, Revision unter IX R 68/10 ),
der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters den Mietvertrag kündigen muss, um seine Einkünfteerzielungsabsicht zu erhalten ( FG Sachsen-Anhalt 24.2.10, 2 K 894/05, Revision unter IX R 70/10 ).
Durch die Rücknahme der Revision IX R 44/09 durch die Verwaltung muss die Frage dauerhafter Mietverluste bei ungeklärter Nachfolgeregelung nicht beantwortet werden.
Dafür hat der BFH zu klären, ob Schuldzinsen nach der Immobilienveräußerung nachträgliche Werbungskosten sind, wenn der Verkaufspreis nicht zur Tilgung des Darlehens reicht (FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Revision unter IX R 67/10), was der BFH zu § 17 EStG bereits bejaht hatte (BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787).