Gem. Steuerberatungsgesetz ist der Buchhalter / Unternehmensbrater auf die Verbuchung der lfd. Geschäftsvorfälle mit seinen Nebenleistungen (Sortieren der Belege, Debitoren- und Kreditorenüberwachung, Lohnabrechnungen, ect.) beschränkt.
Trotz der Hemmnisse haben sich selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter auf dem Markt etabliert.
Sie verfügen über das nötige Wissen, bilden sich permanent weiter – und sind damit kompetenter Ansprechpartner in betrieswirtschaftlichen Dingen für kleine und mittlere Unternehmen. Gerade Unternehmer kleiner und mittlerer Betriebe nehmen das Angebot der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter gern an. Sie wissen es zu schätzen, dass sie neben der Buchhaltung auch betriebswirtschaftliche Beratung erhalten können.
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Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter selbständig tätig sein?
Ja, aber einige Tätigkeiten dürfen nicht ohne eine bestimmte Qualifikation des Buchführungshelfers ausgeübt werden. Ansonsten wird die Tätigkeit vom Finanzamt beanstandet oder es erfolgen Abmahnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe beziehungsweise der Steuerberaterkammer.
Selbständige Buchführungshilfe – Freiberufler oder Gewerbebetrieb?
Wer im Bereich der Buchführungshilfe selbständig tätig wird, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Bezirksamt / Gemeindeverwaltung angemeldet werden.Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei dem zuständigen Gewerbeamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn keine Betriebsstätte, dann Wohnsitz). Einer Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/Oberfinanzdirektion) bedarf es nicht.
Welche Arbeiten darf ein selbständiger Buchführungshelfer/Buchhalter ausführen?
Jedem erlaubt, ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vergleiche § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Dazu gehören
- Schreib- und Rechenarbeiten,
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind,
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer ander zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie zum Beispiel das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
- Buchungsanweisungen.
Weiterführende Tätigkeiten sind nur Personen erlaubt, die eine bestimmte Qualifikation erlangt haben (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Vorausgesetzt wird
Eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung und danach mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium.
Personen mit einer solchen Qualifikation dürfen folgende Tätigkeiten ausüben
1. Laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen),
das heißt
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt und so weiter),
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen,
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan),
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = „Knopfdruckbilanz“),
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse,
2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen.
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden! (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer)
Welche Arbeiten sind den steuerberatenden Berufen vorbehalten?
- Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung),
- Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen,
- Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung,
- Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs,-
- Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen)
- Fertigung anderer Steuererklärungen.
Wie ist eine Kooperation mit einem Steuerberater möglich?
Wenn der selbständige Buchhalter im Auftrag eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werden will, dann stellt sich die Frage, ob er dies nur als Angestellter oder auch als freier Mitarbeiter tun kann.
Nach § 7 der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) ist nunmehr eine freie Mitarbeit möglich, solange diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht des Steuerberaters erfolgt. Der freie Mitarbeiter tritt dabei nach außen nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung.
Welche Berufsbezeichnung darf man führen?
- Kontierer/ -in,
- Buchhalter/ -in für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen,
- Geprüfte/ -r Bilanzbuchhalter/ -in, Steuerfachwirt/ -in (sofern die Voraussetzungen vorliegen) für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
- Lohnsteueranmeldungen,
- Lohnabrechnungsservice.
Darf ein Buchführungshelfer/Buchhalter werben?
Ja! Die Werbung für die Tätigkeit im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe ist grundsätzlich zulässig (§ 8 Absatz2 Satz 2 StBerG), aber es gibt starke Einschränkungen, die beachtet werden müssen.
Es darf nur die Berufsbezeichnung geführt werden, zu der man aufgrund seiner Qualifikation berechtigt ist. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.
Alle Personen, die eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als „Buchhalter“ bezeichnen.
Alle genannten Personen müssen jedoch die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen (Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG). Unzulässig ist es, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (so genannte Überschusswerbung).
Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend (im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG) und damit unzulässig.
Beispiele für unzulässige Überschusswerbung:
- „Buchhaltung“ oder „laufende Buchhaltung“ – „Buchführungsservice“ oder „Buchführungshilfe“
- „Mandantenbuchführung“ – „Buchführungs- und Lohnbüro“ – „Finanzbuchhaltung“ oder „Finanzbuchführung“ – „Buchführungshelfer“ ohne weiteren Zusatz – „Buchführung per EDV“
- „Einrichtung der Buchführung“ – „Buchführungsarbeiten“ und so weiter
- „Erfassen Ihrer Buchhaltungsdaten“
- „Buchführungsprobleme“
- „Buchführungsarbeiten“ oder „Buchführungsservice“
- „Buchführungsservice und laufende Finanzbuchhaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen“
- „Gesellschaft für Buchführungshilfe“
- „Buchführung mit allem, was dazugehört…“
- „Überall wo gebucht wird, können Sie mit uns rechnen“
- „Wenn’s um Ihre Buchführung geht…“
- „Datenverarbeitung von…“
und so weiter
Beispiel für zulässige Werbung:
- „Buchhalter XY übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen“.
Vorsicht
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, „160 StBerG). Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
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