Ihr Freund ist Leiter einer Steuerabteilung und stellt Ihnen aufgrund der momentanen Krise die folgenden Fragen. |
Frage: Ich bin Leiter einer Steuerabteilung in einem internationalen Konzern. Die Mutter-Kapitalgesellschaft hat verschiedene verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften; Beteiligung jeweils mehr als 25 %) im In- und Ausland. Die Tochtergesellschaften können die an sie ausgegebenen unbesicherten Darlehen wegen der Corona-Krise nicht an die Mutter zurückzahlen. Spricht steuerlich etwas gegen eine Teilwertabschreibung bei der Muttergesellschaft?
Antwort: Eine Teilwertabschreibung ist steuerlich und handelsrechtlich zwar möglich. In Ihrem geschilderten Fall greift jedoch die Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Bei der Einkommensermittlung der Muttergesellschaft kommt es dadurch zu einer Hinzurechnung in Höhe der Teilwertabschreibung. Gehört die Branche, in der sich die Muttergesellschaft befindet, zu den Verlierern der Corona-Krise und es werden Verluste erwartet, kann der Zeitpunkt des Forderungsverzichts angesichts niedriger oder sogar negativer Einkommen gut gewählt sein.
Praxistipp | Das kaum jemand weiß: Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine im Inland ansässige und steuerlich erfasste Gesellschaft, kann für den Ertrag, den sie aus dem Wegfall der Darlehensverbindlichkeit erzielt, eine korrespondierende Korrektur (= Einkommensminderung) im Rahmen eines sachlichen Billigkeitserlasses beantragt werden (Bundestags-Drucksache 16/6290, Seite 74, Passage vor „zu Nummer 3“).
Frage: Ich bin Leiter einer Steuerabteilung und aufgrund der Corona-Krise sollen die Verrechnungspreise zu Ungunsten eines in Deutschland ansässigen Unternehmens geändert werden. Was muss ich beachten, damit das Finanzamt mitspielt?
Antwort: Bei Umstellung der Verrechnungspreise zu Ungunsten des deutschen Finanzamts sind natürlich kritische Überprüfungen vorprogrammiert. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall die Einschaltung eines qualifizierten Steuerberaters. Anschließend muss eine (neue) Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO erstellt werden, aus der hervorgeht, dass die Anpassung fremdüblich war. Dazu einige Hinweise:
* Der Fremdvergleich kann bestens geführt werden, wenn auch die Liefer- und Verkaufskonditionen mit fremden Unternehmen nachweislich geändert wurden.
* Achten Sie darauf, dass eine Änderung der Verrechnungspreise steuerlich nur zulässig ist, wenn die geschlossenen Inter-Company-Verträge das zeitlich zulassen.
* Die Änderung der Verrechnungspreise ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen würde zu einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG führen.
Frage: Ich bin Leiter einer Steuerabteilung und musste in den letzten Tagen von vielen Geschäftspartnern und Kunden hören, dass diese praktisch zahlungsunfähig sind. Kann ich die Forderungen umsatzsteuerlich berichtigen?
Antwort: Eine Rechnungsberichtigung nach § 17 UStG ist nur zulässig, wenn der Kunde nachweislich zahlungsunfähig ist. Das wäre bei Tod des Kunden oder bei einer Insolvenz der Fall. Doch auch hier wird sich die Finanzverwaltung in absehbarer Zeit äußern und speziell auf die Corona-Krise bezogen neue Steuerspielregeln zur Berichtigung der Umsatzsteuer veröffentlichen.
Stand heute dürfen Sie die Umsatzsteuer jedoch nicht berichtigen, so lange noch die Möglichkeit besteht, dass der Kunde nach der Corona-Krise seine Forderungen begleichen wird.