Ein aktuelles BFH-Urteil beschäftigte sich mit der Steuerermäßigung bei Barzahlungen von Handwerkerrechnungen und die Verwaltung äußerte sich zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug aus der Wohnung.
BFH 20.11.08, VI R 14/08
BMF 26.10.07, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, BStBl I 07, 793
OFD Münster 30.1.09, Kurzinfo ESt 3/2009
Steuerabzug nur bei Überweisung
Eine Barzahlung schließt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen generell aus. Der BFH bestätigt die gesetzliche Anforderung in § 35a EStG, wonach der Auftraggeber für die Aufwendungen eine Rechnung benötigt und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers überweisen muss. Die geforderte bankmäßige Dokumentation entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Barzahlungen sind regelmäßig ein wesentliches Kennzei-chen von Schwarzarbeit. Dieser Zweck rechtfertigt eine steuerliche Ungleichbehandlung bei Dienstleistungen gegen Überweisung und Barzahlung.
Zwar bestehen Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral und den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt auf Barzahlung und quittieren den Erhalt des Geldes auf der Rechnung. Dies reicht als Argument aber nicht aus, um einen Steuervorteil zu erreichen. In diesem Fall besteht nämlich immer noch die Möglichkeit, eine unbare Voraus- oder Anzahlung zu leisten. Selbst ohne eigenes Bankkonto kann ein Bürger die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut bar einzahlt und dann auf das Konto des Leistungserbringers überweist.
Steuer-Tipp
Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg zwar nicht mehr zwingend der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden.
Regelung beim Ein- und Auszug
Die Gewährung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die Leistung in der Wohnung des Auftraggebers erbracht worden ist. Wurde der Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung – wie beispielsweise Renovierungsarbeiten – noch als im alten Haushalt erbracht. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wird dabei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Umzug verlangt.
Die OFD Münster hat sich nun zu den zeitlichen Kriterien geäußert. Hiernach kommt es entweder auf den vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder das Ende der Kündigungsfrist an. Bei einem Kauf oder Verkauf ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Hiervon abweichende frühere oder spätere Zeitpunkte für den Ein- oder Auszug können durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, beispielsweise durch die Meldebestätigung der Gemeinde oder einen Nachweis des Vermieters.
Steuer-Tipp
In der Praxis ist diese Regelung von großer Bedeutung, da gerade beim Wohnungswechsel regelmäßig Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG anfallen. Der Steuerabzug gelingt also auch, wenn Maß-nahmen wie üblicherweise nach dem Auszug oder vor dem Einzug durch-geführt werden.