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Das „BMF“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2014-01-03-Basiszins-ertragswertverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=2 hat den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren mit 2,59 Prozent bekannt gegeben.
Dieser Prozentsatz ist für die Wertermittlungen bei verschenktem oder vererbtem Betriebsvermögen im laufenden Jahr 2014 anzuwenden, während es bei unentgeltlichen Zuwendungen in 2013 mit 2,04 Prozent noch weniger waren.
Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten errechnet.
BMF 2.1.14, IV D 4 – S 3102/07/10001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Der Prozentsatz ist als Grundlage relevant für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen unter Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 200 BewG, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Hierdurch kann – unabhängig von der Größe für alle Unternehmen – der Wert von Betriebsvermögen oder Anteilen an Gesellschaften auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelt werden.
Maßgebend ist dabei der Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre, der mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.
Dieser Kapitalisierungsfaktor setzt sich zusammen aus dem variablen Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag von 4,5 Prozent. Der Prozentsatz ist als Grundlage relevant für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen unter Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 200 BewG, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Hierdurch kann – unabhängig von der Größe für alle Unternehmen – der Wert von Betriebsvermögen oder Anteilen an Gesellschaften auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelt werden. Maßgebend ist dabei der Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre, der mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.
Dieser Kapitalisierungsfaktor setzt sich zusammen aus dem variablen Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag von 4,5 Prozent. Er berücksichtigt pauschal neben dem Unternehmerrisiko auch Fungibilität, Wachstum oder inhaberabhängige Faktoren. Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich dann aus dem Kehrwert daraus.
Da der Kapitalisierungszinssatz für 2014 auf 2,59 Prozent steigt, fällt der Faktor von 15,29 auf 14,10.
Der Multiplikator mindert sich also, desto höher der Marktzins ist. Für 2012 lag er bei einem Basiszins von 2,44 Prozent noch bei 14,41.

Praxishinweis

Der Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem Basiszinssatz für die Berechnung von Verzugszinsen zwischen Unternehmen und bei privaten Verbrauchern in § 288 Abs. 1 und 2 BGB, der jeweils Anfang Januar und Juli eines Jahres neu festgesetzt wird.
Der Basiszinssatz liegt für das erste Halbjahr 2014 bei minus 0,63 Prozent Dieser ist wichtig, wenn private oder gewerbliche Schuldner mit ihrer Zahlung in Verzug geraten.
Denn für den Gläubiger ist der Basiszins eine rechnerische Größe, die seinen Anspruch auf Verzugszinsen bei unpünktlichem Begleichen seiner Rechnungen regelt. Werden diese nämlich nicht binnen 30 Tagen gezahlt, dürfen Verzugszinsen erhoben werden, deren Grundlage der Basiszins bildet.
Die Bemessung der Höhe der Verzugszinsen beinhaltet die durch Zahlungsverzug erlittenen Zinsschäden.
Bei der Soll-Besteuerung ist auch die abgeführte Umsatzsteuer maßgebend, daher ist der Brutto-Rechnungsbetrag relevant.
Bei der Ist-Besteuerung entsteht dem Gläubiger kein Zinsschaden, weil er die Umsatzsteuer erst bei Zahlung ans Finanzamt abführt. Maßgebend ist daher der Netto-Rechnungsbetrag.