Übernimmt ein Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto und sind die stillen Reserven geringer, hat er weder einen Verlust noch Anschaffungskosten. Durch die Übernahme des negativen Kapitalkontos wird nichts aus dem eigenen Vermögen aufgewendet.
Insoweit bestehen weder Nachschusspflicht noch Haftung gegen Gesellschaftsgläubiger. In Höhe des nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos ist in seiner Ergänzungsbilanz ein Ausgleichsposten zu aktivieren, der mit künftigen Gewinnanteilen zu verrechnen ist. Diese sind nicht zu versteuern, da sie im steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn enthalten sind.
FG Münster 15.12.10, 10 K 96/07 F,
BFH 19.2.98, IV R 59/96, BStBl II 99, 266; 21.4.94, IV R 70/92, BStBl II 94, 745
Nach einem Urteil des FG Münster ist die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz nicht auf den prozentualen Anteil am Gesamtkapital begrenzt. Die erfolgswirksame Auflösung dient lediglich dazu, die erneute steuerliche Belastung bereits versteuerter Gewinne zu vermeiden. Dies wird durch die Möglichkeit erreicht, künftige Gewinne in Höhe des bestehenden Ausgleichspostens zu verrechnen. Diese Auflösung ist nur auf die Höhe seines jeweiligen Gewinnanteils begrenzt. Da ein Kommanditist über ein einheitliches Kapitalkonto und einen einheitlichen Gewinnanteil verfügt, kommt keine Aufspaltung des Gewinnanteils nach den zuvor bestehenden Beteiligungsverhältnissen in Betracht. Daher wird bei der Auflösung des Aus-gleichspostens in der Ergänzungsbilanz auch keine Differenzierung zwischen dem übernommenen und dem originären Kapitalanteil vorgenommen.
Würde der einheitliche Kommanditanteil hingegen aufgeteilt, müssten bei Kapitaländerungen jeweils Zwischenbilanzen erstellt und der bis dahin erwirtschaftete Gewinn und das prozentuale Verhältnis zwischen dem übernommenen und dem originären Kommanditanteil festgestellt werden.