In Steuer-Tipps für ALLE

Die Forschungszulage wird nicht unmittelbar nach Festsetzung ausbezahlt, sondern nach § 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG bei der dem Forschungszulagenbescheid zeitlich nachfolgenden erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (BMF 11.11.21, IV C 3 – S 2020/20/10029 :007). In der Praxis kommt es diesbezüglich zu verschiedenen Nachfragen bei den Finanzämtern.

Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung im Steuerbescheid

Hat das Finanzamt es versehentlich versäumt, die bereits festgesetzte Forschungszulage im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid anzurechnen und hat der Steuerpflichtige dagegen Einspruch eingelegt, kann die Anrechnung der Forschungszulage im Nachhinein noch erfolgen. Dem Einspruch kann somit abgeholfen werden.

Maßgeblich ist jedoch, dass die Forschungszulage bereits „vor“ der Veranlagung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in einem entsprechenden Bescheid festgesetzt wurde. Wird die Forschungszulage erst nach der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer festgesetzt, ist ein Einspruch auf Anrechnung unzulässig.

Antrag auf Stundung
Ist die Forschungszulage bereits festgesetzt und die Anrechnung ist bisher wegen einer fehlenden Erstveranlagung vorläufig unterblieben, kommt eine Stundung einer zuvor festgesetzten Einkommensteuer/Körperschaftsteuer nur unter den allgemeinen Grundsätzen der technischen Stundung in Betracht (siehe u. a. BMF 11.11.21, Rz. 272).

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BMF 11.11.21, IV C 3 – S 2020/20/10029 :007