Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden und als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis des Areals des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung einschließlich des heimischen Büros zu ermitteln.
FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E,
FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12
Begründung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind Aufwendungen, die auf andere Räume wie Küche, Bad und Flur entfallen, auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Denn nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch den Betrieb oder eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
Bei Räumen wie Küche, Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall, ihnen fehlt bereits die Ausstattung, die für ein häusliches Arbeitszimmer prägend sind. Das wiederum ist aber Voraussetzung dafür, die darauf entfallenden Kostenanteile abziehen zu können.
Eine Küche dient der Zubereitung von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen Räumen der Wohnung. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge. Die Benutzung von Küche und Bad hat nichts mit der Berufsausübung zu tun und der Flur dient nur dazu, um das Arbeitszimmer zu erreichen.
Praxishinweis
Zum Thema ist die Revision anhängig, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette generell unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen oder zumindest ein teilweiser Ansatz möglich ist. Das gilt insbesondere, wenn bei angemieteten Büros auch die zugehörigen Einrichtungen anzuerkennen wären.