Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. Dies hat jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2011, Az. 12 K 12087/07
Die Kosten für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.
Praxishinweis:
Ist die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung, hilft es in solchen Fällen nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden.