In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Werden die zur Finanzierung einer teils eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrigen vermieteten Immobilie aufgenommenen Kredite durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts. Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren, sodass das neue Darlehen entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen ist. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg. |

Begründung

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Maßgeblich ist nicht allein der ursprüngliche, mit der Schuldaufnahme verfolgte Zweck und damit ausschließlich die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel, vielmehr können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein.

Wird der frühere Kredit durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts. Dies gilt auch, wenn verschiedene Darlehen, die teils privaten Zwecken, teils zur Einkünfteerzielung gedient haben, durch ein neues Darlehen abgelöst werden. Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen. Denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es entscheidend auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung an. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 29.10.18, 10 K 1825/17, Rev. eingelegt vom FA, aber später zurückgenommen, BFH 4.12.19, IX R 9/19