§ 3 Nr. 63 EStG befreit unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge seiner Mitarbeiter.
Gilt die Steuerbefreiung aber auch, wenn die Beiträge teilweise aus Mitteln der Arbeitnehmer stammen?
Der BFH meint ja.
Entscheidend sei, ….
BFH 9.12.10, VI R 57/08
BFH 7.5.09, VI R 8/07, BStBl II 10, 194
… dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet sei.
Auf die wirtschaftliche Belastung komme es nicht an. Der Arbeitgeber kann sich also die Beiträge auch von der Belegschaft finanzieren lassen, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.
Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Er wollte so für seine Mitarbeiter eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung über eine Zusatzversorgungskasse sicherstellen.
Allerdings mussten die Arbeitnehmer einen Teil des Beitrags selbst aufbringen. Auch dieser „Zuschuss“ der Mitarbeiter gehört nach Meinung des BFH zu den steuerfreien Beiträgen des Arbeitgebers, wenn die weiteren Voraussetzungen von „§ 3 Nr. 63 EStG erfüllt sind und der Betrieb die Beiträge schuldet und leistet. Der Versicherungsvertrag darf jedoch keine originäre Beitragspflicht der Arbeitnehmer vorsehen.