Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst in erheblicher Weise zugunsten der Steuerpflichtigen zur Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entschieden.
Danach gilt, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann.
Nur insoweit kann er sich auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
FG Rheinland-Pfalz 21.9. 12, 3 K 1740/10,
BFH 19.1.12, VI R 32/11, BFH/NV 12, 936; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II 12, 38; VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 58/09, BStBl II 12, 34
Das FG Rheinland-Pfalz hat Zweifel an der BFH-Rechtsprechung, weil der Heimatflughafen eines Piloten nunmehr keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr ist, sondern das Cockpit. Damit ist der Abzug der Fahrtkosten vom und zum Flughafen auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Laut FG Rheinland-Pfalz ist Sinn und Zweck der Entfernungspauschale, dass sich Arbeitnehmer auf immer gleiche Wege zur regelmäßigen Arbeitsstelle einstellen und auf verminderte Wegekosten hinwirken können.
Ein Pilot braucht den Heimatflughafen als betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt für Start und Landung. Zudem wird vom Piloten regelmäßig verlangt, dass dieser im Einzugsbereich des Flughafens über eine Unterkunft verfügt.
Er kann sich daher auf die immer gleichen Wege einstellen. Dies entspricht dem Zweck der Entfernungspauschale. Deswegen bedarf es der Klärung der Frage durch den BFH, ob der Heimatflughafen nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstellt.