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Liegen keine Nachweise für unbare Altenteilsleistungen vor, darf das FA die Werte schätzen. Das hat der BFH aktuell entschieden.

Hintergrund

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben, erhalten die übergebenden Eltern vom übernehmenden Kind für gewöhnlich Altenteilsleistungen in Form von Wohnrecht, Verpflegung, Taschengeld oder Ähnlichem.

Diese Leistungen werden prinzipiell mit dem tatsächlichen Wert angesetzt. Kann der Übergeber keine Nachweise für die Höhe dieser Aufwendungen erbringen, darf das Finanzamt sie schätzen. Dieses zieht dafür als Nichtbeanstandungsgrenze die Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) heran.

Sachverhalt

Der Sohn hatte anlässlich der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern diesen unentgeltliche Altenteilsleistungen in Form von Wohnrecht, der Mitbenutzung von Gegenständen, Pflege, Kost und Verpflegung sowie der Gewährung von Taschengeld eingeräumt. In den Streitjahren 2007 bis 2011 machte der übernehmende Sohn Altenteilsleistungen als dauernde Last für die Eltern ohne Nachweis der Aufwendungen geltend.

Das FA kürzte jedoch die zu berücksichtigenden Barleistungen und setzte diese entsprechend der Sachbezüge der Sozialversicherungsentgeltverordnung an. Die daraufhin eingelegte Klage wies das FG als unbegründet zurück. Eine Revision beim BFH wurde nicht zugelassen. Dagegen legte der Steuerpflichtige Beschwerde ein.

Entscheidung

Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Er sah keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage. Somit bestätigte der BFH indirekt die Vorgehensweise des Finanzamts.

Fundstelle
BFH 8.6.18, X B 112/17