Die Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter entsteht im Zuflusszeitpunkt des Gewinnanteils. Das ist gemäß § 44 Abs. 3 EStG der Tag nach Aufstellung der Bilanz oder der Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Spätestens ist es jedoch der Tag sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Diese Zuflussfiktion gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg immer dann, wenn vertraglich keine Vereinbarung über den konkreten Zeitpunkt der Ausschüttung getroffen worden ist.
FG Nürnberg 5.2.09, 4 K 387/2007, Revision unter I R 25/09, BFH 20.12.06, I R 13/06, BStBl II 07, 616; 8.7.98, I R 57/97, BStBl II 98, 672
Diese Regelung knüpft an die Aufstellung der Bilanz und daher nicht an eine tatsächliche Auszahlung an. Auch bei der Buchung des Gewinnanteils auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters gilt die Zuflussfiktion bereits beim Buchungsakt. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnausschüttung nur dann im Ausschüttungsbeschluss bestimmt, wenn dieser über den Tag der Auszahlung gefasst worden ist. Die Angabe eines Auszahlungszeitraumes genügt hierfür nicht, es bedarf einer taggenauen Festlegung.
Diese Grundsätze gelten sowohl bei Dividenden als auch bei anderen Ausschüttungen von einer Körperschaft und sind auf stille Gesellschaften analog anzuwenden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Hierbei geht es um die praxisrelevante Frage, ob über den Zuflusszeitpunkt eine eindeutige Vereinbarung getroffen sein muss, um die Zuflussfiktion in § 44 Abs. 3 EStG außer Kraft zu setzen. Ab 2009 hat die Kapitalertragsteuer für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgeltende Wirkung.