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Benötigt der Arbeitnehmer Ohropax, um den Baulärm im Büro zu dämpfen und sich auf seine Aufgabe zu konzentrieren, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat das FG Sachsen klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler dem FG plausibel geschildert, dass er Ohropax benötigte, um die Geräusche von Baumaßnahmen zu dämpfen, die während seiner Bürozeiten stattfanden. In einem solchen Fall, so das FG, sind die Aufwendungen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend von der Erwerbstätigkeit veranlasst. Sie stellen damit Werbungskosten dar.

Fundstelle
FG Sachsen 18.5.18, 4 K 194/18