Sofern eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung während der Dauer steuerschädlich zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wird, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, unterliegen die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen der Abgeltungsteuer als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Das Versicherungsunternehmen muss bei Verrechnung oder Auszahlung Kapitalertragsteuer einbehalten. Zudem haben nach § 29 EStDV Sicherungsnehmer, Versicherer und Versicherte dies dem FA unverzüglich anzuzeigen. Das BMF hat jetzt ein ab dem Veranlagungszeitraum 2005 geltendes „Schreiben“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2012-07-16-zinsen-lebensversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=15 veröffentlicht, das an die Stelle des ehemaligen Erlasses aus dem Jahre 1995 zu Darlehenspolicen tritt.
BMF 16.7.12, IV A 3 – S 0361/12/10001
Geregelt wird insbesondere die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Nach § 9 der Anlage zu § 180 Abs. 2 AO wird über die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen im Feststellungsbescheid entschieden, der gegenüber dem Versicherungsnehmer als Steuerschuldner ergeht.
Außerdem erhält das Versicherungsunternehmen eine Mitteilung über die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Mit Bestandskraft des Feststellungsbescheids wird die Entscheidung über die Steuerpflicht der Zinserträge verbindlich hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzugs. Die spätere Einkommensteuerfestsetzung und eine Korrektur ist nur nach den AO-Berichtigungsnormen zulässig.
Das BMF-Schreiben beinhaltet darüber hinaus Ausführungen zur Feststellung bei steuerunschädlicher Verwendung der Altpolice, spätere Änderungen in der Verwendung mit Auswirkung auf die Steuerpflicht und die Vorgehensweise bei Über- und Unterschreitung des Drei-Jahres-Zeitraums bei Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.