Wer eine korrekte Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des FA einen abweichenden Bescheid erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er dies in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr zu seinen Gunsten in Anspruch nimmt. Dies hat der BFH hinsichtlich eines Verlustvortrags entschieden.
BFH 4.12.12, VIII R 50/10,
FG Sachsen-Anhalt 29.10.09, 5 K 531/06, EFG 10, 984
Hatte das FA zuvor die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, liegt keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Ein Steuerpflichtiger ist nämlich nicht verpflichtet, einen Veranlagungsfehler der Finanzbeamten richtigzustellen.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Facharzt für Vorjahre fehlerfrei positive Einkünfte erklärt, die das FA fälschlicherweise als negative Einkünfte erfasst und als verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG festgestellt hatte.
Anschließend nahm der Steuerpflichtige den Verlustvortrag in der Einkommensteuererklärung in Anspruch und erklärte dann anlässlich einer Außenprüfung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen und gab eine strafbefreiende Erklärung ab. Deshalb sollten die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen nach der ehemaligen Amnestieregelung nur mit pauschal 25 % erfasst werden.
Entscheidung
Das FG Sachsen-Anhalt in der Vorinstanz und der BFH verneinen mangels Straftat die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Weisen Einkommensteuererklärungen zutreffende Angaben aus und sind diese weder unrichtig noch unvollständig, dann berechtigt ein Fehler der Behörde dazu, ihn in Anspruch zu nehmen, wie den unzutreffend festgestellten Verlustvortrag.
Insbesondere ist ein Steuerpflichtiger nicht dazu verpflichtet, das FA auf den Fehler im Bescheid hinzuweisen, wenn er seine Erklärungspflichten vollständig erfüllt hatte. § 153 AO sieht eine Berichtigungspflicht der abgegebenen Steuererklärung nur vor, wenn sie unrichtig oder unvollständig war.