Die Anrechnung negativer Einkünfte aus einer Stiftungsbeteiligung in Höhe des Disagios (Disagio-Modell) ist zu verneinen, wenn diesem Steuersubjekt die notwendige Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinn des § 15 Abs. 1 AStG a. F. errichtet. Er gewährte ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zweck des Erwerbs einer KG-Beteiligung. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Außerdem gewährte der Steuerpflichtige der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von zehn Jahren erwarb.
Die KG nahm zur Finanzierung ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren auf. Im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme wurde ein Disagio von 5 % einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Weg der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Der Steuerpflichtige erklärte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das FA jedoch mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigte.
Entscheidung
Das FG entschied, dass trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen sei, sodass es an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehle.
Fundstelle
FG Hamburg 26.9.19, 3 K 227/17, NZB eingelegt, BFH I B 62/19