Wird ein Gebäude zur Ausführung steuerpflichtiger und -freier Umsätze verwendet, ermittelt sich der nicht abziehbare Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach dem Flächenschlüssel. Ergibt sich später, dass die Verteilung auf falschen Flächenangaben basierte, erlaubt dies nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg eine Berichtigung nach § 15a UStG.
FG Berlin-Brandenburg 17.2.11, 7 K 7150/08, BFH 2.3.06, V R 49/05, BStBl II 06, 729; 28.9.06, V R 43/03, BStBl II 07, 417; 6.9.07, V R 55/05; 16.11.04, V B 173/03, BFH/NV 05, 584
Eine gewählte und sachgerechte Aufteilung der Vorsteuern bindet zwar sowohl den Unternehmer als auch die Finanzbehörde. Liegen hinsichtlich der Jahre des Leistungsbezugs bestandskräftige Steuerfestsetzungen vor, bedeutet das aber nicht zwangsläufig eine Bindung an das Aufteilungsergebnis, wenn es auf unzutreffenden Angaben beruht. Stellt sich das nachträglich heraus, kann das FA die in bestandskräftigen Zeiträumen zu Unrecht gewährte Vorsteuer im ersten offenen Jahr nach § 15a UStG berichtigen. Das kommt nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn sich die Verhältnisse nach dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung ändern. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn die Nutzung des Gebäudes zwar unverändert geblieben ist und die Änderung der maßgebenden Verhältnisse dadurch eintritt, dass sich die zugrunde liegende rechtliche Beurteilung für die Vorsteuergewährung in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist.
Diese Sichtweise entspricht der Regelung zur Vorsteuerberichtigung, wenn die Verwendungsabsicht während der Bauphase nicht mit der späteren Nutzung des Gebäudes übereinstimmt. Sofern die Herstellung vor 2004 erfolgt war, kam alternativ noch der Umsatzschlüssel zur Anwendung. Dieser ist im Nachhinein aber nicht möglich, weil sich die Bindungswirkung der ursprünglichen Wahl des Aufteilungsverfahrens auch darauf erstreckt.