In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Allgemeines

Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört (siehe Punkt 2), dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden (siehe Punkt 3).

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt (siehe Punkt 4.1). Wenn der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Punkt 4.2).

2      Betriebs- oder Privatvermögen

Ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist, wird nach dem betrieblichen Nutzungsumfang des Wagens entschieden.

  • Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz unter 10 %, gehört der Wagen zum Privatvermögen. Die auf die Firma oder Praxis entfallenden anteiligen Kosten können dann mittels Einlage erfasst (Buchung: Pkw-Aufwand an Privateinlage) und dabei mit pauschal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel

Ein Unternehmer nutzt seinen privaten Pkw an 215 Tagen auch für Fahrten zum Betrieb. Die kürzeste Entfernung zum Betrieb beträgt 14 km.

Lösung

Der Unternehmer kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Betriebsausgaben in folgender Höhe ansetzen:

215 Tage × 14 km × 0,30 € =                                  903,00 €

Die Berücksichtigung erfolgt als Einlage.

Buchung

Pkw-Aufwand an Privateinlage                           903,00 €

Hinweis

Dokumentieren Sie die einzelnen Fahrten am besten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Beachten Sie, dass die private Nutzung nicht besteuert wird und ein Ver­kauf des Pkw nicht zu einer betrieblichen Einnahme führt.

  • Wird das Kfz überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen. Alle Kosten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar. Hierunter fallen insbesondere Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge und die Abschreibung auf den Kaufpreis. Letztere ist auf sechs Jahre angelegt, wobei der Zeitraum bei Gebrauchtwagen kürzer ist. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Privatnutzung des Wagens gewinnerhöhend versteuern (siehe Punkt 3). Wird das betriebliche Kfz verkauft, ist der Verkaufserlös zudem als Betriebseinnahme zu erfassen.

Stellt ein Unternehmer einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen ein Kfz zur Verfügung, gehört der Wagen ebenfalls zum Betriebsvermögen. Auch in diesem Fall sind alle Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Die Privatfahrten des Arbeitnehmers sind als geldwerter Vorteil über die monatliche Lohnabrechnung zu besteuern.

  • Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % dürfen Unternehmer wählen, ob sie das entsprechende Kfz dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnen. Das Wahlrecht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bilanziert oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Jedoch muss die Zuordnungsentscheidung beim Kauf des Geschäftswagens in den Buchhaltungsunterlagen dokumentiert werden.

Hinweis

Bei der Umsatzsteuer gelten andere Zuordnungsregeln: Anders als bei der Gewinnermittlung, wo ein Pkw nur ins­gesamt Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein kann und eine anteilige Zuordnung nicht möglich ist, kann ein privat mitgenutzter Pkw bei der Umsatzsteuer anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung als Unternehmens­vermögen behandelt werden (siehe Punkt 4.1).

3      Die private Pkw-Nutzung – wie wird sie besteuert?

Zur Besteuerung der privaten Firmenwagennutzung kann der Unternehmer zwischen der pauschalen 1-%-Methode (siehe Punkt 3.1) und der Fahrtenbuchmethode (siehe Punkt 3.2) wählen.

3.1     Die 1-%-Methode

Die Besteuerung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode ist nur möglich, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer pro Monat pauschal 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €) als Nutzungsvorteil versteuern. Ist eine Privatnutzung für einen kompletten Monat ausgeschlossen (z.B. wegen längerer Urlaubsabwesenheit), muss für diesen Monat kein 1-%-Vorteil versteuert werden.

Hinweis

Der Unternehmer kann die (mehr als 50%ige) betriebliche Nutzung eines Pkw gegenüber dem Finanzamt durch form­lose Aufzeichnungen aller Fahrten über einen repräsentati­ven Dreimonatszeitraum nachweisen. Auf einen Nachweis kann komplett verzichtet werden, wenn sich bereits aus der Art der Tätigkeit schließen lässt, dass umfangreiche berufli­che Fahrten anfallen (z.B. bei Taxiunternehmen, Handels­vertretern, Handwerkern im Baugewerbe). In diesen Fällen wird die mehr als 50%ige betriebliche Nutzung vom Finanz­amt also unterstellt.

Bei der Berechnung des 1-%-Vorteils muss ausnahmslos der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt werden – es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer beim Kauf einen Rabatt erhalten, einen Gebrauchtwagen gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht hat. In der Regel weicht der Bruttolistenpreis ab von dem Betrag, der für die Berechnung der Abschreibung angesetzt wird.

Hinweis

Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät müssen ebenfalls in den Listenpreis eingerechnet werden und erhöhen somit den geldwerten Vorteil.

Nicht eingerechnet werden müssen in den Bruttolisten­preis die Kosten für nachträglich eingebaute Navigations­geräte und vergleichbare Zubehörteile.

Die bloße Behauptung des Unternehmers, ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz werde nicht privat genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Unternehmer den 1-%-Vorteil allerdings nicht für Lkws und Zugmaschinen ansetzen, weil diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht für private Fahrten genutzt werden und aufgrund ihrer Bauart typischerweise (nahezu) ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind. Gleiches gilt für einen VW-Transporter des Modells „T4“, der nur über zwei Vordersitze verfügt und dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist.

Der steuerpflichtige Vorteil für die Privatnutzung summiert sich innerhalb eines Jahr also auf insgesamt 12 % des Listenpreises.

3.1.1    Ergänzender 0,03-%-Vorteil

Wird die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1-%-Methode erfasst, muss zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden, wenn es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden kann.

3.1.2    Kostendeckelung

Übersteigen 1-%- und gegebenenfalls 0,03-%-Vorteil (in Summe) die tatsächlichen Kfz-Kosten, müssen Unternehmer den Privatanteil nur bis zur Höhe der tatsächli­chen Kfz-Kosten versteuern (sog. Kostendeckelung).

Beispiel

Für ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 35.600 € sind im Wirtschaftsjahr 7.200 € an Gesamtkosten angefallen. Das Kfz wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt (Entfernung: 27 km). Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

  1. Pauschaler Wertansatz von 0,03 %:

35.600 € × 0,03 % × 27 km × 12 Monate =               3.460,32 €

  1. Privater Nutzungsvorteil von 1 %:

35.600 € × 1 % × 12 Monate =                         + 4.272,00 €

Gesamt                                                               7.732,32 €

Tatsächliche Gesamtkosten                            7.200,00 €

Der anzusetzende Nutzungsvorteil nach Kostendeckelung beträgt somit 7.200 €.

3.1.3    Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs, das ausschließlich einen Verbrennungsmotor hat. Aufgrund dieser höheren Listenpreise war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich steuerlich bislang eher unattraktiv, weil die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Dieser sieht vor, dass die Kosten für das Batteriesystem pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung herausgerechnet werden dürfen.

Hierzu darf der Listenpreis pauschal gemindert werden, wobei sich die durch den sogenannten Minderungshöchstbetrag gedeckelte Höhe des Abschlags nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung richtet, wie nachfolgende Tabelle zeigt.

Anschaffungsjahr/ Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag
in € pro kWh der Batteriekapazität
Minderungs­höchstbetrag in €
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500

Beispiel

Ein Unternehmer hat im Jahr 2017 ein Elektrofahrzeug mit einem Listenpreis von 45.000 € und einer Batteriekapazität von 16,3 kWh gekauft, dessen betrieblicher Nutzungsumfang 60 % beträgt.

Der 1-%-Vorteil für die private Nutzung errechnet sich wie folgt:

Bruttolistenpreis                                                   45.000 €

Abschlag für Batteriesystem
(16,3 kWh × 300 € =)                                           –  4.890 €

verbleiben                                                             40.110 €

abgerundet                                                           40.100 €

Privater Nutzungsvorteil von 1 % p.a.
(40.100 € × 1 % × 12 Monate =)                               4.812 €

Hinweis

Um einen weiteren Anreiz zum Kauf eines Elektrofahrzeugs zu schaffen, hat der Gesetzgeber zudem eine weitreichen­de Kfz-Steuerbefreiung für derartige Fahrzeuge geschaffen.

Besonderheiten im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021

Für zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge gilt der Vorteil, dass nur 50 % des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Die Halbierung hat auch bei der Fahrtenbuchmethode Auswirkungen (hier halbiert sich der anzusetzende Abschreibungsbetrag bzw. halbieren sich die Leasingraten, vgl. Punkt 3.2.1). Für die Nutzung der Regelung gibt es keine Anschaffungskostengrenze beim betreffenden Elektrofahrzeug.

Beispiel

Ein Unternehmer bestellte Mitte 2018 ein Elektrofahrzeug, es wurde im Januar 2019 an ihn ausgeliefert. Die Anschaf­fungskosten betragen 70.000 €. Da das Fahrzeug erst ab 2019 zur Verfügung steht, können für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die hälftigen Anschaffungskosten ange­setzt werden.

Bruttolistenpreis                                                   70.000 €

Abschlag 50 %                                                    35.000 €

verbleiben                                                             35.000 €

Privater Nutzungsvorteil von 1 % p.a.
(35.000 € × 1 % × 12 Monate =)                               4.200 €

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine Höchstemission von 50 g Kohlendioxid pro Kilometer verbindlich, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen.

3.1.4    Regelungen bei mehreren Kfz

Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, müssen Unternehmer den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark an­setzen, das sie oder ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen.

Hinweis

Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb eines Kalender­monats ist der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen.

Kann aber dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte betriebliche Kfz ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Gelten kann dies beispielsweise für

  • Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen),
  • Firmenwagen, die ausschließlich an Arbeitnehmer überlassen werden, oder
  • den Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (z.B. Vorführwagen eines Autohändlers, zur Vermietung bestimmte Autos oder Fahrzeuge von Fernfahrern und Handelsvertretern).

Hinweis

Geben Sie in derartigen Fällen in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt das Finanzamt Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen.

Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöheren Listenpreis berücksichtigt wird.

3.1.5    Nutzung für Park and Ride

Wird ein Dienstwagen nur für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt, muss der pauschale Nutzungswert von 0,03 % des Kfz-Brut­tolistenpreises pro Kilometer grundsätzlich auf die gesamte Wegstrecke angewendet werden.

Es ist jedoch möglich, lediglich die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke anzusetzen, wenn Sie einen Nachweis für Ihre Beförderung auf der übrigen Wegstrecke erbringen, etwa durch eine Fahrkarte.

3.2     Die Fahrtenbuchmethode

Die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar arbeitsintensiv, führt aber häufig zu einer Steuerersparnis. Das Finanzamt erkennt diese Methode allerdings nur an, wenn der Unternehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann. Außerdem müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug in der Buchhaltung separat aufgezeichnet werden.

Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten, die der Fahrtenbuchmethode zugrunde zu legen sind, müssen zunächst die Bruttowerte inklusive Umsatzsteuer he­rangezogen werden. So ist etwa die Abschreibung
– anders als bei den Betriebsausgaben – vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen. Anhand dieser Daten werden dann die Kosten pro Kilometer ermittelt.

Beispiel

Eine Zusammenstellung der Kfz-Gesamtkosten könnte wie folgt aussehen:

Abschreibung laut Buchhaltung                           3.000 €

zuzüglich übrige vorsteuerbelastete
Pkw-Kosten                                                         + 3.500 €

Zwischensumme                                                    6.500 €

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer                                1.235 €

zuzüglich Kosten ohne Vorsteuer
(Versicherung, Steuer)                                       +    700 €

maßgebliche Gesamtkosten                                 8.435 €

3.2.1    Besonderheit bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen

Sind in den Anschaffungskosten für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch Kosten für das Batteriesystem enthalten, darf die Bemessungsgrundlage für die in die Gesamtkosten einfließende Abschreibung um die pauschalen Abschläge gemäß der Tabelle unter Punkt 3.1.3 gemindert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer hat 2013 ein Elektrofahrzeug für 36.000 € gekauft. Der private Nutzungsanteil beträgt laut Fahrten­buch 17 %. Die Kfz-Kosten ohne Abschreibung liegen bei 1.890 €. Die Batteriekapazität beträgt 16 kWh, so dass sich ein Minderungsbetrag von 8.000 € (= 16 × 500 €) ergibt.

In die Gesamtfahrzeugkosten fließt nur die reduzierte Abschreibung von 4.666,67 € (36.000 € – 8.000 € = 28.000 € verteilt auf sechs Jahre) ein. Zusammen mit den weiteren Kfz-Kosten von 1.890 € ergibt sich somit ein Gesamtauf­wand von 6.556,67 €, so dass die Nutzungsentnahme 1.114,63 € (= 17 % × 6.556,67 €) beträgt.

Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft wurden, kann der in die Bemessungsgrundlage zur Fahrtenbuchmethode einzubeziehende jährliche Abschreibungsbetrag um 50 % gemindert werden. Die steuerwirksame Abschrei­bung kann weiter zu 100 % durchgeführt werden.

3.2.2    Angaben im Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum, Ziel, gefahrene Kilometer und den Tachostand der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs ist der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung. Dazu muss es

  • eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
  • mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
  • zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts enthalten.

Hinweis

Betriebsprüfer beanstanden oft, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch von den Daten laut Tankquittungen oder Terminkalender abweichen.

Gelangt das Finanzamt aufgrund von Widersprüchen zu der Überzeugung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist, kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung. Die Folge: Die Mühen der Fahrtenbuchführung waren umsonst und häufig erhöht sich auch der Privatnutzungsanteil.

Hinweis

Weitere Details können Sie im Merkblatt „Führung eines Fahrtenbuchs“ nachlesen. Sprechen Sie uns doch bitte einfach an, wir stellen Ihnen das Merkblatt gerne zur Verfügung.

3.3     Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode

Die 1-%-Methode ist steuerlich in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode, wenn

  • der Wagen viel privat gefahren wird und
  • die Jahresfahrleistung hoch ist.

Demgegenüber erweist sich die Fahrtenbuchmethode häufig als günstiger, wenn

  • der Anteil der privaten Fahrten gering ist,
  • der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,
  • die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat,
  • der Wagen bereits abgeschrieben ist,
  • es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder
  • die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.

Anhand des folgenden Beispiels wird die Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode und der 1-%-Methode gegenübergestellt.

Beispiel

Die Kosten für einen Pkw mit einem Listenpreis von 50.000 € belaufen sich auf 16.000 € im Jahr inklusive Abschreibung. Laut Fahrtenbuch wurden 20.000 km zurückgelegt, davon 2.000 km privat sowie für Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt 15 km.

Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

2.000 km : 20.000 km =                                                                                                                                                                                                                                                      10 %

10 % von 16.000 € =                                                                                                                                                                    1.600 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

Jahresfahrtkilometer = 15 km × 2 × 220 Tage =                                                                                                                                                                                   6.600 km

Anteil an den Gesamtjahresfahrtkilometern = 6.600 km : 20.000 km =                                                                                                                                    33 %

33 % von 16.000 € =                                                                                                                                                                    5.280 €

abzüglich Entfernungspauschale = – (15 km × 0,30 € × 220 Tage) =                                                                                                                                    990 €

Differenz/Gewinnerhöhung                                                                                                                                                       4.290 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil:

1.600 € + 4.290 € =                                                                                                                                                                        5.890 €

Die gesamten Kosten von 16.000 € sind Betriebsausgaben, der Privatanteil von 5.890 € wird als Einnahme gegengerechnet.

Berechnung nach der 1-%-Methode

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

1 % × 50.000 € × 12 Monate =                                                                                                                                                      6.000 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

0,03 % × 50.000 € × 15 km × 12 Monate =                                                                                                                                    2.700 €

abzüglich Entfernungspauschale = – (15 km × 0,30 € × 220 Tage) =                                                                                      –   990 €

Differenz/Gewinnerhöhung                                                                                                                                                       1.710 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil:                                                                                                                               7.710 €

Fazit: Die 1-%-Methode erweist sich hier im Vergleich zum Fahrtenbuch als nachteilig.

Der Unternehmer muss sich nicht bereits während des laufenden Jahres entscheiden, ob er den Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermitteln will. Seine Wahl muss er erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung treffen. Um zu diesem Zeitpunkt aber zwischen den Methoden wählen zu können, muss er unterjährig bereits ein lückenloses Fahrtenbuch geführt haben. Aber auch, wenn alle erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Fahrtenbuchmethode vorliegen, kann sich der Unternehmer noch für die unter Umständen günstigere 1-%-Methode entscheiden.

4      Nutzung von Elektrofahrrädern

4.1     Fahrrad oder Kfz?

Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.

Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.

Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.

4.2     Elektrofahrrad als Fahrrad

Bei der Nutzungsüberlassung von als Fahrrad eingestuften Elektrofahrrädern (oder Fahrrädern allgemein) wurde bisher die private Nutzung insgesamt mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt.

Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ist die Nutzungsüberlassung eines solchen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die steuerfreie Überlassung wird dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Ob der Arbeitgeber für die Gewährung des Vorteils Umsatzsteuer abzuführen hat, ist bisher noch unklar.

Hinweis

Vorsicht ist geboten bei Leasingmodellen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen: Hier greift die Steuerbefreiung nicht, da das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden muss.

Ebenso bleibt im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads, das kein Kfz ist, durch den Unternehmer selbst außer Ansatz. Es muss also keine Ent­nahme versteuert werden.

4.3     Elektrofahrrad als Kfz

Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, wird die private Nutzung ebenfalls mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Jedoch sind zusätzlich monatlich noch 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

5      Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?

5.1     Selbstgenutzter Pkw

Zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Folgen aus einer privaten Firmenwagennutzung ist das Unternehmensvermögen und nicht das Betriebsvermögen maß­gebend. Beides kann differieren: Ein Pkw kann beispielsweise aus einkommensteuerlicher Sicht zum Privatvermögen gehören und umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmensvermögen sein.

Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Pkw haben Sie mehrere Möglichkeiten. Liegt die unternehmerische Nutzung einschließlich der Fahrten zum Betrieb

  • unter 10 %, handelt es sich um Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf ist nicht möglich. Die Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten ist anteilig geltend zu machen (etwa aus der Inspektion mit 5 %). Der spätere Verkaufserlös wird nicht mit Umsatzsteuer belastet, auch eine Privatnutzung ist nicht zu versteuern.
  • bei 100 %, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Alle Vorsteuerbeträge sind dann abziehbar, zudem muss die Privatnutzung ver­steuert werden.
  • bei 10 % oder zwischen 10 % und 100 %, darf das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden. Mit diesem Prozentsatz ist die Vorsteuer abziehbar. Die Privatnutzung wird in diesem Fall nicht versteuert. Alternativ ist auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder zum nichtunternehmerischen Bereich erlaubt.

Auf den Pkw-Verkauf müssen Sie Umsatzsteuer berechnen, wenn der Wagen nicht zum Privatvermögen gehört. Das gilt auch, wenn Sie beim Kauf nicht die volle Vorsteuer angesetzt haben.

Hinweis

Leasingfahrzeuge sind kein Unternehmensvermögen. Dennoch können Sie die Vorsteuer aus den einzelnen Raten, Sonderzahlungen und laufenden Kosten geltend machen, entweder

  • anteilig nach der unternehmerischen Nutzung oder
  • in voller Höhe. Dann ist im Gegenzug die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig.

Wenn der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, ist die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die angefallenen Pkw-Kosten, sofern sie mit Vorsteuer belastet sind. Bei der Kostenermittlung haben Sie drei verschiedene Methoden zur Auswahl:

  • Fahrtenbuch: Maßgebend sind alle Kosten mit Vorsteuerabzug. Der anteilige Betrag für die private Nutzung unterliegt dann der Umsatzsteuer.
  • 1-%-Methode: Grundlage ist der Bruttolistenpreis. Für Kosten ohne Vorsteuer darf ein Pauschalabschlag von 20 % vorgenommen werden.
  • Schätzung: Alternativ setzen Sie 50 % der Kosten für die Privatnutzung an. Dieser Satz wird dann auf die Kosten mit Vorsteuerabzug angewendet.

5.2     Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer

Stellen Sie Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen ein Fahrzeug zur Verfügung und nutzen diese das Fahrzeug auch privat, stellt die Überlassung zur Privatnutzung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Unternehmers für seinen Arbeitnehmer dar, die der Um­satzsteuer zu unterwerfen ist.

Bemessungsgrundlage sind die gesamten Kfz-Kos­ten, auch wenn diese teilweise nicht mit Vorsteuer belastet sind. Die einfachste Berechnung gelingt, wenn Sie den Wert berücksichtigen, den Sie auch für die Lohnsteuer heranziehen. Aus diesem ist die Umsatzsteuer herauszurechnen und dann mit 19 % anzusetzen.

Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, können die daraus resultierenden Ergebnisse sowohl für die Lohn- als auch für die Umsatzsteuer verwendet werden. Maßgebend sind sämtliche Pkw-Kosten: Auf diese wird nun der Privatanteil angewendet. Dabei gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zum Privatbereich.

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein ernstgemein­tes Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen regelmäßig steuerlich anerkannt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Verbot nicht überwacht. Diese Auffassung hat die Fi­nanzverwaltung inzwischen übernommen.

Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens darf nur noch dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich überlassen hat. In einem solchen Fall besteht der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung bereits in der Nutzungsmöglichkeit und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Hinweis

Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Geschäfts­führer und Gesellschafter-Geschäftsführer.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.