In Steuer-Tipps für ALLE

Werden Arbeitnehmer nur bei einem Entleiher eingesetzt, können sie ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe und nicht nur mit der Entfernungspauschale absetzen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster lassen sich also für die Pendelfahrten entweder 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer oder die nachgewiesenen Kfz-Kosten der Höhe nach unbeschränkt absetzen.
FG Münster 11.10.11, 13 K 456/10,
BMF 21.12.09, IV C 5 – S 2353/08/10010, BStBl I 10, 21


Es handelt sich in einem solchen Fall um beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellen.
Beim Einsatz bei einem Entleiher gilt die Entfernungspauschale nicht, weil der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Er geht seinem Beruf nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers, sondern nur in der eines Arbeitgeber-Kunden nach. Ist er laut Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet und daher theoretisch im gesamten Bundesgebiet – auch bei anderen Entleihern – einsetzbar, besteht für ihn nicht die Möglichkeit, sich auf einen immer gleichen Weg einzustellen, um seine Fahrtkosten zu reduzieren. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig nur bei einem Entleiher eingesetzt wurde, ändert an dieser Einordnung nichts, weil die sogenannte ex ante Betrachtung maßgeblich ist.
Steuer-Tipp:
Hiermit widerspricht das FG ausdrücklich der Verwaltungsansicht, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Die Verwaltung sieht darin grundsätzlich ebenfalls keine regelmäßige Arbeitsstätte unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit, wenn jemand bei mehreren Entleihern im Einsatz oder unbefristet beschäftigt ist.