Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.
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Hintergrund
Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.
Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.
Unabwendbares Ereignis
Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn das Büro
- abgebrannt ist und kernsaniert werden muss oder
- nach einem Hochwasser wieder ertüchtigt werden muss.
Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
Praxishinweis
Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017