Rechenfehler oder Differenzen zwischen Aufzeichnungen und Routenplaner führen nicht zwingend dazu, ein Fahrtenbuch nicht mehr als ordnungsgemäß anzusehen.
FG Düsseldorf 7.11.08, 12 K 4479/07 E, EFG 09, 324
BFH 10.4.08, VI R 38/06, BFH/NV 08, 1373
Das gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf, wenn diese Mängel geringfügig sind.
Zwar hat der BFH in jüngster Zeit in mehreren Urteilen strenge Anforderungen definiert. (Wir hatten „hierüber“: berichtet) Doch wie bei einer noch als ordnungsgemäß geltenden Buchführung mit kleinen Fehlern führen geringfügige Mängel beim Fahrtenbuch nicht automatisch zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung. Maßgeblich ist, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit noch gegeben und der Nachweis der Privatnutzung möglich ist.
Daher sind geringe Differenzen – wie im Streitfall von 9 oder 5 km – zwischen eingetragener und tatsächlich gefahrener Strecke unerheblich. Rechenfehler können jedem unterlaufen. Das gilt insbesondere, wenn sie sich nicht zugunsten des Fahrers auswirken. Sofern die Entfernung im Jahr rund 1,5 % von den Ergebnissen laut Routenplaner abweicht, ist dies bei Stadtverkehr, Stau und Baustellen durchaus hinnehmbar. Erläuterungen zu Umwegfahrten sind erst bei Abweichungen vom Routenplaner über 20 % erforderlich.
Steuer-Tipp
Auch nach Ansicht des BFH führen weder die Nichtaufzeichnung einer einzelnen Fahrt trotz vorliegender Tankrechnung noch Diskrepanzen mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen dazu, die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs zu verwerfen. Denn der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung hiervon zu dokumentieren. Exaktere Aufzeichnungen kann das Finanzamt erst bei erheblichen Divergenzen verlangen.