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Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss.
Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst anhand nachträglich erstellter Auflistungen durch Übertragung des handschriftlichen Kalenders präzisiert werden. Ein solches Fahrtenbuch ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten sind darin nicht vollständig aufgezeichnet.
BFH 1.3.12, VI R 33/10,
BFH 16.3.06, VI R 87/04, BStBl II 06, 625


Die Vollständigkeit verlangt Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Strecke im Fahrtenbuch selbst. Dem genügt es nicht, wenn sich weder Zieladresse noch Kunde, Geschäftspartner oder Grund des dienstlichen Besuchs aus den Aufzeichnungen ergeben. Diese Art der Aufzeichnung gewährleistet weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen, auch nicht bei Nachholung der fehlenden Angaben.
Bloße Ortsangaben reichen bestenfalls dann aus, wenn sich der Ge-schäftspartner hieraus zweifelsfrei ergibt oder sich dies einfach unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des End-Gesamtkilometerstandes vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Nur bei mehreren Teilabschnitten innerhalb einer einheitlichen beruflichen Reise können Abschnitte miteinander zum zusammenfassenden Eintrag verbunden werden, wenn eine Auflistung jedes Geschäftspartners in zeitlicher Besuchsreihenfolge erfolgt.
Steuer-Tipp:
Der BFH erläutert unter Verweis auf weitere Urteile viele bekannte Grundsätze, wann ein Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein kann und wie es noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bietet.