In für ARBEITNEHMER

Fahrten, die die Gesellschafter einer Personengesellschaft zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem gesellschaftseigenen Kfz durchführen, dienen unternehmensfremden Zwecken, sodass eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht wird. In einem jetzt vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall hatte eine Steuerberater-GbR ihren Beteiligten je einen Pkw zur Verfügung gestellt. Für die Überlassung für private Zwecke wurde das jeweilige Privatkonto auf der Basis der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage belastet. Dieser Betrag unterliegt der Umsatzsteuer als entgeltliche Pkw-Vermietung für private Zwecke.
Quelle:
FG Niedersachsen 14.1.10, 5 K 411/05,
BFH 5.6.02, I R 81/00, BStBl II 04, 344


Als Nettoumsatz gilt die Belastung des Privatkontos, was einer Bezahlung gleichzustellen ist. Der Ansatz der Mindest-Bemessungsgrundlage scheidet aus, da das der Höhe nach tatsächlich entrichtete und zugrunde gelegte Entgelt höher ist. Einzubeziehen sind nicht nur die Privatfahrten, sondern auch die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, da diese der privaten Kfz-Nutzung zuzuordnen sind. Die Fahrten sind nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung der Gesellschafter zuzuordnen. Insoweit wird umsatzsteuerlich eine andere Wertung als im Ertragsteuerrecht vorgenommen, wo derartige Fahrten dem Grunde nach als Betriebsausgaben angesehen werden, deren steuerliche Abzugsfähigkeit lediglich der Höhe nach begrenzt ist.
Diese Beurteilung ist vergleichbar mit der unentgeltlichen Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeit durch den Arbeitgeber. Auch diese ist grundsätzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen. Entsprechendes gilt auch für die Fahrten, die Beteiligte einer Personengesellschaft mit gesellschaftseigenen Kfz durchführen. Auch derartige Fahrten dienen umsatzsteuerrechtlich in der Regel privaten Zwecken.