Der BFH hält in drei Urteilen daran fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Denn hierüber soll nicht jede irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung bewertet werden. Diese Regelung bezweckt vielmehr, dass hierüber lediglich ein Ausgleich für solche abziehbaren Erwerbsaufwendungen über die Entfernungspauschale erfolgen soll, die dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht entstanden sind. Auf die hierzu im Jahre 2008 bereits ergangenen Urteile hatte das BMF mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
BFH 22.9.10, VI R 54/09, BFH 22.9.10, VI R 55/09, BFH 22.9.10, VI R 57/09, BMF 12.3.09, IV C 5 – S 2334/08/10010; 23.10.08, IV C 5 – S 2334/08/10010
Der BFH bekräftig erneut, dass die Einnahmen bei gelegentlichen Pendelfahrten nicht jeweils monatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen sind, sondern über die Einzelbewertung mit 0,002 % mit der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten. Bei den Gewinneinkünften kommt es in solchen Fällen über § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu einer Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes muss dies auch auf Arbeitnehmer übertragen werden, indem der Werbungskostenabzug entsprechend zu begrenzen ist, was über die Entfernungspauschale nach der Anzahl der Fahrten erfolgt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht für eine sonstige private Nutzung überlassen wird. Denn die 0,03-%-Regelung erfasst keinen privaten Nutzungsvorteil. Sie bezweckt als Korrekturposten den Ausgleich des pauschalen Werbungskostenabzugs, der auch dann gewährt wird, wenn dem Arbeitnehmer angesichts der Dienstwagenüberlassung tatsächlich kein Aufwand für seine Pendelfahrten entsteht. Daher gleicht der Zuschlag lediglich das aus, was der Arbeitnehmer auf der Gegenseite durch die Entfernungspauschale absetzen kann.
Als weiteren Aspekt hat der BFH entschieden, dass die Strecke des Arbeitnehmers von einer ihm vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwohnung zum Firmensitz lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine zwischen zwei Betriebsstätten des Arbeitgebers darstellen. Denn bei den beruflich genutzten Räumen in der Wohnung handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte. Werden die Fahrten mit einem Firmenwagen durchgeführt, wird hier der geldwerte Vorteil ebenfalls noch nach der Anzahl der Tage bemessen.
Praxishinweis:
Mit diesen drei Urteilen hebelt der BFH den Nichtanwendungserlass aus, dessen Argumentation der Boden entzogen wurde. Die taggenaue Berechnung bei der Nutzung des Firmenwagens für Wege zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte bringt zwar einen verminderten geldwerten Vorteil, dafür aber Zusatzarbeit für die Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage. Diese Schwierigkeiten ließen sich vermeiden, wenn es über eine gesetzliche Neuregelung dazu kommen würde, dass generell auf die Lohnversteuerung für die Nutzung des Firmenwagens für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verzichtet wird und im Gegenzug insoweit auch keine Werbungskosten mehr für diese Fahrten abgesetzt werden können. Diese Lösung hatte der Bundesrat bereits für das Jahressteuergesetz 2010 vorgesehen, den die Bundesregierung aber nicht übernommen hatte. Sie erscheint aber sinnvoll. Denn nach den Ausführungen des BFH stellt die Erfassung des geldwerten Vorteils für die Pendelfahrten lediglich eine Kompensation des Werbungskostenabzugs dar. Würde dieser gestrichen, wäre auch die Erfassung des geldwerten Vorteils unnötig.