Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Fahrten mit dem Pkw zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeit im Streitjahr 2014 nur mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann.
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Die Zuordnung kann insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Ausübung des Direktionsrechts (z. B. im Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgenommen werden.
Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke.
Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen.
Eine Zuordnung ist unbefristet i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.
Entscheidung
Im Streitfall handelte es sich zwar um ein befristetes Leiharbeitsverhältnis. Gleichwohl kam das FG zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorlag, da das Leiharbeitsverhältnis nach Ablauf der jeweils vereinbarten Frist fortgesetzt wurde. Damit ging es dem Arbeitnehmer aber nicht anders als einer Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Einsatz z. B. von der Auftragslage des Arbeitgebers abhängt. Auch ist es nach Meinung des FG für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung des Steuerpflichtigen zur ersten Tätigkeitsstätte unerheblich, dass nach dem Arbeitsvertrag des Steuerpflichtigen mit seinem Arbeitgeber ein Einsatz bei anderen Kunden (theoretisch) möglich war. Auch hier unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen nicht wesentlich von denjenigen Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber nicht ein Zeitarbeitsunternehmen ist.
Fundstelle
FG Niedersachsen 28.5.20, 1 K 382/16, Rev. BFH VI R 32/20