Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei.
Das (deutsche) Umsatzsteuergesetz sieht für derartige Leistungen keine Steuerbefreiung vor. Das FG sah die Umsätze dennoch aufgrund der Vorgaben des Artikels 132 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als steuerfrei an.
Entscheidung
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH will der BFH klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.
Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs „in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ vorgenommen hat.
Es wird dann weiter zu klären sein, ob sich die für die Annahme einer Steuerfreiheit notwendige Anerkennung der GbR aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen, ist für jeden Menschen durchaus elementar.
Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin – obschon keine natürliche Person – Privatlehrerin ist. Es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb die Gesellschafter, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft steuerpflichtig sein sollen.
Fundstelle
* BFH 27.3.19, V R 32/18, EuGH-Vorlage, C-373/19