Der BFH hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat daher den EuGH diesbezüglich um Klärung gebeten.
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Hintergrund
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Dem entspricht in Deutschland § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.
Demgegenüber regelt Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll in Deutschland durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.
Sachverhalt
Im Streitfall fertigte der Steuerpflichtige für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.
Entscheidung
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d. h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.
Praxishinweis
Ferner stellt sich – falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist – die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt (so die Auffassung der Finanzverwaltung). Bereits früher hatte der BFH entschieden, dass ein solches Vertrauensverhältnis für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG nicht erforderlich ist (BFH 29.6.11, XI R 52/07.
Fundstelle
BFH 11.10.17, XI R 23/15