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Der BFH ersucht den EuGH um Klärung, ob Subventionszahlungen der Europäischen Union mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Die beiden Vorlagebeschlüsse betreffen finanzielle Beihilfe im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse.

Sachverhalt

In den Streitfällen förderte die EU im Rahmen von „operationellen Programmen“ u. a. Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisationen.

Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, bestellte dieses die Erzeugerorganisation und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigentum. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (von 5 oder 12 Jahren) wurde der Erzeuger Alleineigentümer.

Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugerorganisation während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.

FA und FG gingen mit unterschiedlichen Begründungen davon aus, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei.

Entscheidung

Der BFH teilt in seinem Vorlagebeschluss die Rechtsauffassung von FA und Vorinstanz.

Außerdem ist der BFH der Auffassung, dass die Lieferverpflichtung der Erzeuger in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Der BFH hält es allerdings unionsrechtlich für zweifelshaft, ob all dies dazu führen dürfe, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird.

Praxistipp | Es ist zu prüfen, ob der Gedanke des BFH auch auf andere Subventionszahlungen zu übertragen ist. Die damit einhergehende teleologische Reduktion des § 10 UStG würde letztlich dazu führen, dass insbesondere auch die Anwendungsfälle des Abschn. 10.2 UStAE neu zu überdenken wären. Entsprechende Verfahren sind bis zu einer Entscheidung des EuGH offenzuhalten.

Fundstellen
BFH 13.6.18, XI R 5/17, BFH 13.6.18, XI R 6/17