Der BFH hat dem EuGH mehrere Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Umkehr der Umsatzsteuerschuld zur Entscheidung vorgelegt. Das betrifft Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Regelung in § 13b UStG beruht auf der Ermächtigung des EU-Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren bei der Erbringung von Bauleistungen.
BFH 30.6.11, V R 37/10
Nach Meinung des BFH bestehen Zweifel, ob die Erlaubnis nur sonstige Baudienstleistungen oder darüber hinaus auch Werklieferungen betrifft. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie können Staaten die Lieferung als Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies könnte darauf hindeuten, dass hierunter nur Baudienstleistungen zu verstehen sind. Falls die Ermächtigung sich jedoch auch auf Lieferungen erstreckt, ist dann zu klären, ob Deutschland von der Ermächtigung abweicht und Untergruppen bilden kann. Nach Abschn. 13b.1 UStAE tritt die Umkehr der Steuerschuld nur dann ein, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst zumindest 10 % seines Gesamtumsatzes im Vorjahr an Bauleistungen erbringt. 2008 wurde die Ermächtigung der Kommission in der Mehrwertsteuer-Richtlinie ersetzt. Diese verwendet den Begriff Bauleistungen und bestimmt, dass die EU-Staaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferungen betrachten können. Vor diesem Hintergrund muss der EuGH folgende fünf Fragen beantworten:
1. Umfasst der Begriff Bauleistungen neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Darf Deutschland die Regel nur für einzelne Arten von Bauleistungen an bestimmte Leistungsempfänger ausüben?
3. Bestehen Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Welche Folgen hat eine unzulässige Untergruppenbildung?
5. Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass § 13b UStG nur zugunsten einzelner oder allgemein nicht anzuwenden ist?