In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Die begrenzte Anrechnung der Quellensteuer auf Auslandsdividenden nach § 34c Abs. 1 EStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Mit diesem Urteilstenor beantwortet der EuGH eine vom BFH vorgelegte Frage.
Beanstandet wird, dass in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags private inländische Lebenshaltungskosten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindernd eingehen, obwohl sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Kapitaleinkünften stehen.
EuGH 28.2.13, C-168/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130986
BFH 9.2.11, I R 71/10, BStBl II 11, 500

Es liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, weil es nach Meinung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates ist, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht nur bei im Inland ansässigen Anlegern zu berücksichtigen.
Die inländische Kapitalertragsteuer lässt sich nämlich vorbehaltlos anrechnen und das könnte Investoren davon abhalten, ausländische Aktien zu erwerben. Einen Rechtfertigungsgrund für die festgestellte Ungleichbehandlung konnte der EuGH nicht erkennen.
Praxishinweise
Von einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sind auch Dividenden aus Drittländern betroffen. Das Urteil behandelt zwar die Rechtslage bis 2008, betrifft aber auch die Anwendung unter den Regeln der Abgeltungsteuer.
Ab 2009 zieht die Depotbank die Quellensteuer direkt von der Abgeltungsteuer mit bis zu 15 % ab und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen spielen keine Rolle mehr. Auswirkungen ergeben sich aber, wenn bei geringer Progression eine Günstigerprüfung durchgeführt wird.
Dann ist die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Ansonsten sind solche Fälle betroffen, in denen es in den Einkommensteuerbescheiden bis 2008 nur zu einer begrenzten Anrechnung der Quellensteuer gekommen war, was in der Praxis häufig passierte.