Der BFH zweifelte an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer.
Er hatte daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. In dem Verfahren ging es um eine Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat.
Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Im Lauf des Verfahrens bezweifelte der BFH, ob eine „Quasi-Vorfinanzierung“ der Umsatzsteuer mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.
Eine Entscheidung liegt aktuell vor. Danach ist der EuGH der Auffassung, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sei dahin gehend auszulegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bei der Vermittlung von Profifußballspielern nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten, wenn die Provision über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten ausgezahlt wird.
Hintergrund
Nach § 13 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Das BMF hat diese Rechtsauffassung in Abschnitt 17.1 Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
In Fortführung dessen hatte der EuGH auf Veranlassung des BFH nunmehr über die Vermittlungsleistung zu entscheiden.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollten.
Entscheidung
Nach Auffassung des EuGH ergibt sich die Lösung des Falls aus einer Zusammenschau der Art. 63 und 64 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie:
- Nach Art. 63 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.
- Nach Art. 64 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gelten Dienstleistungen, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, als mit Ablauf des Zeitraums erbracht, auf den sich diese Zahlungen beziehen.
Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen.
Abschließend weist der EuGH darauf hin, dass es zwar grundsätzlich Sache des BFH sei, zu prüfen, ob derartige aufeinanderfolgende Zahlungen im Ausgangsverfahren vorlägen. Anschließend bejaht der EuGH dies jedoch in seiner eigenen unverbindlichen Urteilsprognose.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung für alle Dienstleistungen, die
- in gewisser Weise erfolgsabhängig sind und
- daher keinen sofortigen Vergütungsanspruch auslösen.
Zwar hat abschließend noch der BFH zu entscheiden, wird aber mit einiger Sicherheit das im Jahr 2013 entwickelte Gedankengut weiter ausbauen.
Fundstelle
EuGH 29.11.18, Rs. C-548/17, baumgarten sports & more GmbH