Der BFH hat dem EuGH die praxisrelevante Frage zum Vorsteuerabzug eines Gründungsgesellschafters vorgelegt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Steuerberatungs-GbR. Der Beteiligte erwarb von der GbR einen Teil des Mandanten-Stammes nur zu dem Zweck, diesen anschließend einer neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, an der er maßgeblich beteiligt war.
BFH 20.2.13, XI R 26/10,
BFH 14.11.12, XI R 26/10, BFH/NV 13, 417; 6.12. 2012, V ER-S 2/12, BFH/NV 13, 418
EuGH 1.3.12, Amtsblatt EUC 118, 2.
Der XI. Senat des BFH neigt zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms durch einen Gründungsgesellschafter und stützt sich dabei insbesondere auf die Rechtsgrundsätze, die der EuGH zuvor im März 2012 aufgestellt hatte.
Danach darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Beteiligte ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können.
Hinweis
In Abgrenzung hierzu hält jedoch der V. Senat des BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Hiernach ist ein Gesellschafter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, der ein Wirtschaftsgut
außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit erwirbt und
seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt.
Der V. Senat hält es für zweifelhaft, ob die Ausführungen des EuGH auf diesen Sachverhalt übertragbar sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Meinung hat nun der XI. Senat zur Klärung der verbleibenden Zweifel den EuGH angerufen, denn die Auslegung seiner eigenen Urteile obliegt in erster Linie dem EuGH selbst.