In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit dem Bearbeitungsstand der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 22.3.2021 müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler künftig mit einer TSE ausgerüstet sein. |

Hintergrund

Nach der Ordnungsvorschrift des § 146a Abs. 1 S. 1 AO müssen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erzeugt werden, einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme im Einzelnen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 146a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO durch die ­Kassensicherungsverordnung festgelegt.

Erweiterung und Verschärfungen

Künftig sollen auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung umfasst sein. Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-­Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, sodass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden. Durch die weitergehende Änderung des § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen. Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sollen ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Fundstelle
Änderung der KassenSichV (Stand 22.3.21)