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Ein Unternehmer genießt „Vertrauensschutz“:, wenn er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines EU-ausländischen Geschäftspartners gewissenhaft, zeitnah und präzise im Rahmen seiner EU-Umsätze abfragt.
EuGH 14.3.13, C-527/11, Ablessio SIA, BB 13, 725

Sachverhalt

Das EuGH-Urteil erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland. Die lettische Finanzverwaltung lehnte die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab, weil nach einer Überprüfung des Steuer­pflichtigen der begründete Verdacht bestand, dass dieser die Nummer missbräuchlich zum Umsatzsteuerbetrug einsetzen könnte. Fraglich war, ob die Finanzverwaltung der EU-Mitgliedstaaten zu einer derartigen Überprüfung berechtigt sind.

Entscheidung

Nach Auffassung des EuGH steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, Steuerhinterziehungen, -umgehungen und etwaigen Missbräuchen durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Quasi im Gegenzug sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtigkeit der Eintragungen in das Register der Steuerpflichtigen zu garantieren, um ein ordnungsgemäß funktionierendes Mehrwertsteuersystem sicherzustellen.

Praxishinweis

Die zuständige nationale Behörde muss daher die Unternehmereigenschaft eines Steuerpflichtigen prüfen, bevor sie ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus zwingend, dass der inländische Steuerpflichtige Vertrauensschutz genießen muss, wenn er die so erteilte USt-IdNr. gewissenhaft, zeitnah und präzise im Rahmen seiner innergemeinschaftlichen Lieferung abfragt.
In diesem Fall können dem Steuerpflichtigen nicht „objektive Anhaltspunkte“ vorgehalten werden, die einen Rückschluss auf die Mehrwertsteuerhinterziehung im Ausland erzwingen würden. Denn diese Negativkriterien, die die Steuerfahndungen und Staatsanwaltschaften derzeit meinen als belastendes Material vorlegen zu können, mussten wiederum zwingend, nach der Rechtsprechung des EuGH, bereits von den nationalen Steuerverwaltungen geprüft worden sein, bevor die USt-IdNr. erteilt wurde.