Hinsichtlich der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen gibt es eine Einigung auf europäischer Ebene: Auch in Deutschland wird künftig eine Restschuldbefreiung in drei statt in sechs Jahren möglich.
Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die EU- Kommission haben sich in sog. Trilogverhandlungen auf die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen geeinigt. Diese wird nun den EU-Mitgliedstaaten vorgegeben. Die entsprechende gesetzliche Regelung des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im Juni 2019 vorliegen. Anschließend haben die EU-Mitgliedstaaten maximal drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
„Wir begrüßen die europäische Entscheidung sehr“, betont Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Sobald die Regelung vorliegt, sollte sie zügig in deutsches Recht umgesetzt werden, um längeren Leerlauf bei Gerichten, Insolvenzverwaltern und Schuldnerberatern zu verhindern.“ Aktuell ist davon auszugehen, dass die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley erste Vorschläge zur Anpassung der deutschen Restschuldbefreiungsregeln auf dem 16. Deutschen Insolvenzrechtstag am 4. April 2019 in Berlin vorstellen wird.