Zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Haiti hat das BMF Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 12.1.2010 bis zum 31.7.2010 getätigt werden. Die Maßnahmen betreffen insbesondere den Betriebsausgabenabzug, die Steuerfreiheit von Arbeitslohn, den vereinfachten Spendennachweis und die Gemeinnützigkeit von Einrichtungen. Folgende Maßnahmen sind besonders relevant:
Quelle:
Haiti: BMF 4.2.10, IV C 4 – S 2223/07/0015,
Sponsoring: BMF 18.2.98, IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl I 98, 212
Betriebsausgaben: BMF 15.3.90, IV A 7 – S 0336 – 21/90, BStBl I 90, 122
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aufwendungen eines Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn er wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen (z.B. durch öffentlichkeitswirksamen Hinweis auf seine Leistungen).
Hat ein Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Partnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen und muss § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht anwenden.
Lohnsteuer
Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, sind diese Beträge kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungsnachweis
Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Haiti eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Gemeinnützigkeit
Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Für die Gemeinnützigkeit ist es aber unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen für die Hilfe in Haiti erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen.