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Auch bei Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10 Prozent ist eine Entnahme anzusetzen.
Im Umkehrschluss heißt das, dass für Privatfahrten mit einem Pkw des Betriebsvermögens auch dann eine Entnahme zu versteuern ist, wenn sich der Anteil der Privatnutzung auf lediglich 5,07 Prozent der Gesamtnutzung beläuft.
Es gibt mithin keine Geringfügigkeitsgrenze.
FG Baden-Württemberg 25.4.16, 9 K 1501/15

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige – eine Steuerberaterin – war freiberuflich tätig und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In ihrem Betriebsvermögen hatte sie einen Porsche Carrera aktiviert.
Streitig war nunmehr, ob der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Privatanteil in Höhe von 5,07 Prozent als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden kann und daher außer Ansatz bleibt.
Während das FA den Privatanteil der Besteuerung unterwarf, machte die Steuerpflichtige im Einspruchs- und nachfolgend im Klageverfahren geltend, der Ansatz eines Privatanteils habe wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben.

Entscheidung

Das FG wies jedoch die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Geringfügigkeitsgrenze ableiten lässt. Auch gibt die Entstehungsgeschichte keinen Hinweis auf eine etwaige Geringfügigkeitsgrenze.
Letztlich kann eine solche auch nicht aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) hergeleitet werden. Zwar geht der Große Senat in dieser Entscheidung davon aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt.
Diese Entscheidung betrifft aber lediglich die Ermittlung des Umfangs des Betriebsausgabenabzugs („Stufe 1″).

Praxishinweis

Übertragen auf den Streitfall der Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass auch diese auf der Stufe 1 (Umfang des Betriebsausgabenabzugs) zu Recht die auf den im Betriebsvermögen aktivierten Porsche Carrera entfallenden Betriebsausgaben in vollem Umfang gewinnmindernd geltend gemacht und vom FA auch anerkannt erhalten hat.
Darüber, ob für eventuelle private Anteile eine Entnahme anzusetzen ist („Stufe 2„), besagt die Entscheidung des Großen Senats des BFH hingegen nichts. Hier gilt insoweit die gesetzliche Regelung in „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.