Für Erwerbe von Todes wegen ist der Kostenabzug in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geregelt. Für Schenkungen fehlt eine vergleichbare Regelung. Nun klärt ein umfangreicher Ländererlass die Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuer- sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung.
Gleich lautende Ländererlasse 16.3.12, S 3810, BStBl I 12, 338
Allgemeine Erwerbsnebenkosten etwa für Notar, Grundbuch oder Handelsregister entstehen erst durch die Zuwendung als Folgekosten, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen und voll vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen sind. Das gilt auch bei gemischter und mittelbarer Schenkung sowie unter Auflage. Gehört zum Erwerb steuerfreies Vermögen, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Nicht abzugsfähig sind hingegen im Vorfeld einer Schenkung anfallende Beratungskosten.
Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts wegen der Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung sind voll abzugsfähig. Das gilt nicht mehr für anschließende Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtliche Verfahren als Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der eigenen Schenkungsteuer. Bei Übernahme vom Schenker liegt ein zusätzlicher Erwerb vor.
Bei Vollschenkungen fällt keine Grunderwerbsteuer an und bei ge-mischter Schenkung und Schenkung unter Auflage betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug ist daher ausgeschlossen.
Bei Kostenübernahme des Schenkers durch direkte Überweisung oder den abgekürzten Zahlungsweg handelt es sich um eine zusätzliche Bereicherung des Beschenkten. Dieser steht eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber.