Das BMF hat sich zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Arzt geäußert. Das Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008. Hiernach erzielt der Laborarzt Einkünfte nach § 18 EStG, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Das liegt nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
BMF 12.2.09, IV C 6 – S 2246/08/10001
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Ist eine Ärztegemeinschaft an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen sind unmittelbar den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, stellt sie eine Mitunternehmerschaft dar. Dann ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Ärzte noch gegeben ist und ob Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG vorliegen. Sofern es zur gewerblichen Einstufung kommt, führt diese zur Abfärbung der Beteiligungseinkünfte.