Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 EUR bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte im Streitzeitraum beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hatte dabei in den Jahren 2009 bis 2013 pro Jahr zwischen 40.000 EUR bis 90.000 EUR pro Jahr generiert.
Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte sie vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet. Da die Steuerpflichtige in den Streitjahren keine Steuererklärungen abgegeben hatte, ermittelte das FA gewerbliche Einkünfte aus dem Internet-Handel auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das FG das Vorliegen von gewerblichen Einkünften, verminderte jedoch die Höhe der geschätzten Einkünfte durch eine erhöhte Schätzung von Betriebsausgaben.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb bzw. Unternehmereigenschaft einerseits und den nicht steuerbaren Sphären andererseits ist unter Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Umstände auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei gewinnen Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.
Bei Würdigung der gesamten Umstände kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige im Streitzeitraum mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte, sondern eine wirtschaftliche, d.h., auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit ausgeübt hatte. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen und daraus eine selbstständige Erwerbsquelle zu machen.
Dem Umstand, dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung und eine Unternehmereigenschaft zu verneinen wäre. Vielmehr ist das Fehlen eines Ladenlokals für den überregionalen Versandhandel, insbesondere den Internethandel, wesenstypisch. Als Kehrseite der steigenden Bedeutung des Internethandels verliert der Gesichtspunkt des Ladenlokals für die Beurteilung einer Tätigkeit als Handel zunehmend an Gewicht.
Fundstelle
FG Hessen 19.7.18, 2 K 1835/16, Rev. BFH X R 26/18